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Allgemeine Mietvertragsbedingungen für die Vermietung von Arbeitsbühnen, Baumaschinen, Baugeräten und Industriemaschinen (Stand Mai 2023)
- Allgemeines – Geltungsbereich und Vertragsschluss
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Mietvertragsbedingungen des Vermieters gelten für alle Angebote und Mietverträge zur Vermietung von Arbeitsbühnen, Baumaschinen, Baugeräten und Industriemaschinen. Den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mieters wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
1.2 Diese Allgemeinen Mietvertragsbedingungen gelten auch für künftige Verträge über die Vermietung beweglicher Sachen mit demselben Mieter, sofern es sich bei dem Mieter um einen Unternehmer nach Ziffer 1.5 handelt.
1.3 Individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Mietvertragsbedingungen. Es gelten ausschließlich schriftlich getroffene Vereinbarungen.
1.4 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Mieter gegenüber dem Vermieter abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
1.5 Der zugrundeliegende Mietvertrag sowie diese Allgemeinen Mietvertragsbedingungen gelten sowohl gegenüber einem Verbraucher (nachfolgend „Verbraucher“ genannt), als auch einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gemäß § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB (nachfolgend „Unternehmer“ genannt).
1.6 Alle Angebote des Vermieters sind freibleibend und vorbehaltlich entsprechender Verfügbarkeit.
zusätzlich im Onlineshop:
1.7 Die Angebote im Onlineshop stellen eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe einer Anfrage zur Anmietung des jeweiligen technischen Equipments dar. Der potentielle Mieter gibt ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Mietvertrages ab. Wenn der potentielle Mieter eine Bestellung an den Vermieter richtet, versendet dieser eine Nachricht, die den Eingang der Bestellung bestätigt und deren Einzelheiten aufführt (Bestellbestätigung).
1.8 Für den Fall der Annahme des Angebots des potentiellen Mieters und somit des Zustandekommens des Mietvertrages, versendet der Vermieter an den Mieter eine Auftragsbestätigung zur Annahme des Angebots und Klarstellung der vertraglichen Konditionen.
1.9 Sollte eine der allgemeinen Mietvertragsbedingungen unwirksam sein oder werden, so gilt die Regelung als vereinbart, die dem mit der wirksamen Bestimmung beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.
- Allgemeine Rechte und Pflichten von Vermieter und Mieter
2.1 Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit zu überlassen. Bei Übergabe werden zusammen mit den Fahrzeugpapieren und der Bedienungsanleitung weitere Bedienungs- und Wartungshinweise übergeben. Der Vermieter ist ferner verpflichtet, dem Mieter die zur Beurteilung des Einsatzes notwendigen Tragfähigkeitstabellen und Stützdrucktabellen des Mietgegenstandes zu übergeben, ferner etwaige Abmessungen, Gewichte, Achslasten und Raddrücke, bekanntzugeben, sofern diese die gesetzlich zulässigen Bau- und Betriebsvorschriften der §§ 32, 34 ff StVZO überschreiten.
2.2 Der Mieter ist verpflichtet, vor Inbetriebnahme des Mietgegenstandes vom gesamten Inhalt aller übergebenen Unterlagen Kenntnis zu nehmen und die Hinweise zu beachten. Ferner hat er von ihm eingesetzte Personen über die Hinweise sowie die ihm übergebenen Unterlagen ebenfalls zu unterrichten und die Einweisung schriftlich zu dokumentieren. Verletzt der Mieter die vorgenannten Obliegenheiten, haftet er für alle daraus entstehenden Schäden.
2.3 Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, insbesondere die einschlägigen Unfallverhütung- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften, insbesondere auch bezüglich Ladung und Transport des Mietgegenstandes, sorgfältig zu beachten, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert und vollgetankt zurückzugeben.
2.4 Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich auf Anfrage den jeweiligen Stand- und Einsatzort des Mietgegenstandes mitzuteilen sowie jeden beabsichtigten Wechsel des Stand- bzw. Einsatzortes. Außerdem ist der Mieter verpflichtet, vor Beginn des Einsatzes sich nach Hindernissen im Schwenkbereich wie z.B. Bauten, Anlagen, benachbarte Maschinen, unterirdischen Bodenrisiken wie z.B. Kanäle, Schachtabdeckungen, Tiefgaragen, evtl. Gewichtsbeschränkungen von Straßenbauten oder Geschossdecken sowie stromführenden Anlagen und Leitungen zu erkundigen und das Bedienungspersonal vor Beginn des Einsatzes über solche bestehenden Risiken und Gefahrenlagen hinzuweisen. Die Checklisten des Bundesamtes für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAUA) Nr.1: Baufeldbesichtigung und Nr. 2: Baustelleneinrichtung sind vom Mieter eigenverantwortlich einzuhalten.
2.5 Die vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters ist einzuholen, sofern der Mieter den Mietgegenstand in gefährlicher Arbeitsumgebung, z.B. Schleusen, an Wasserbaustellen und bei Hochwasser, in Salzbergwerken oder für Sandstrahl- Beton-, Verputz, Maler- und Lackierarbeiten oder für den Einsatz mit Gefahrstoffen (z.B. Asbest, Insektizide usw.) einsetzen will. Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat er den Mietgegenstand sach- und fachgerecht zu reinigen/dekontaminieren. Zudem trägt er alle hieraus resultierenden Stillstandskosten des Mietgegenstandes.
- Überlassung des Mietgegenstandes, Verzug des Vermieters
3.1 Der Vermieter hat den Mietgegenstand in einwandfreiem, betriebsfähigem und voll getanktem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen an den Mieter zu überlassen.
3.2 Kommt der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Überlassung in Verzug, so kann der Mieter eine Entschädigung verlangen, falls ihm aufgrund des Verzuges nachweislich ein Schaden entstanden ist. Unbeschadet Ziff. 8.1 ist bei leichter Fahrlässigkeit die vom Vermieter zu leistende Entschädigung für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens 10 % des Netto-Einzelauftragswertes. Nach angemessener Fristsetzung kann der Mieter vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Vermieter sich zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet.
3.3 Ist der Mieter Unternehmer, ist der Vermieter im Falle des Verzugs auch berechtigt, zur Schadensbeseitigung dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, falls dem Mieter dies zumutbar ist.
- Mängel bei Überlassung des Mietgegenstandes
4.1 Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten einer Untersuchung trägt der Mieter.
4.2 Ist der Mieter Verbraucher gelten für Mängel bei der Überlassung des Mietgegenstandes die gesetzlichen Bestimmungen. Ist der Mieter Unternehmer gilt Folgendes: Bei Überlassung erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach Untersuchung in Textform gegenüber dem Vermieter angezeigt worden sind. Sonstige bereits bei Überlassung vorhandene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen. Im Übrigen gelten die Ziffern 4.3 und 4.4.
4.3 Der Vermieter hat rechtzeitig gerügte und berechtigte Mängel, die bei Überlassung vorhanden waren, auf eigene Kosten zu beseitigen. Nach Wahl des Vermieters kann er die Beseitigung auch durch den Mieter vornehmen lassen; dann trägt er die erforderlichen Kosten. Der Vermieter ist auch berechtigt, dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, falls dem Mieter dies zumutbar ist. Die Zahlungspflicht des Mieters verschiebt sich bei wesentlichen Beeinträchtigungen des Mietgegenstandes um die Zeit, in der die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Ge- brauch aufgehoben ist. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat der Mieter nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht. Ansonsten gilt § 536a Abs. 1 BGB, sofern nicht der Vermieter binnen 24 Stunden für Reparatur oder gleichwertigen Ersatz sorgt.
4.4 Der Mieter hat ein Rücktrittsrecht, sofern der Vermieter eine ihm gegenüber gesetzte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines bei der Überlassung vorhandenen Mangels durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen lässt. Das Rücktrittsrecht des Mieters besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines bei der Überlassung vorhandenen Mangels durch den Vermieter.
- Mietpreis und Zahlung, Abtretung zur Sicherung der Mietschuld
5.1 Der Berechnung der Miete liegt eine Arbeitszeit von 8 Stunden täglich zugrunde. Abgerechnet wird jede angefangene Stunde Die Abrechnung erfolgt im Übrigen auf der Basis einer Fünf-Tage-Woche (Montag bis Freitag). Wochenend- und Feiertagsarbeiten, zusätzliche Arbeitsstunden und Einsätze oder Schichtbetrieb sind dem Vermieter anzuzeigen; sie werden zusätzlich berechnet.
5.2 Falls nichts Abweichendes angegeben, verstehen sich alle Preise jeweils zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
5.3 Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter jederzeit eine angemessene Vorauszahlung des Mietpreises oder Sicherheit (Kaution) zu verlangen.
5.4 Ist der Mieter Unternehmer, steht ihm das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder soweit es sich um solche in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreife Gegenansprüche handelt.
5.5 Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 14 Kalendertage nach schriftlicher Mahnung in Verzug, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand nach Ankündigung ohne Anrufung des Gerichts auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Mietgegenstand und den Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen; jedoch werden die Beträge, die der Vermieter innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer etwa durch anderweitige Vermietung erzielt hat, nach Abzug der durch die Rückholung und Neuvermietung entstandenen Kosten angerechnet.
5.6 Ist der Mieter Unternehmer, werden fällige Beträge in das Kontokorrent hinsichtlich eines für Lieferungen zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Kontokorrent-Eigentumsvorbehaltes aufgenommen.
5.7 Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter jederzeit eine angemessene unverzinsliche (für den Fall, dass der Mieter Unternehmer ist) bzw. verzinsliche (für den Fall, dass der Mieter Verbraucher ist) Kaution als Sicherheit zu verlangen.
- Stilliegeklausel
6.1 Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die das Gerät gemietet ist, infolge von Umständen, die weder der Mieter noch sein Auftraggeber zu vertreten haben (z.B. Frost, Hochwasser, Streik, innere Unruhen, Kriegsereignisse, behördliche Anordnungen oder andere unvorhersehbare Ereignisse [Seuche oder Pandemien]) an mindestens 7 aufeinanderfolgenden Tagen, so gilt ab dem 8. Kalendertag diese Zeit als Stilliegezeit.
6.2 Die auf bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer wird um die Stilliegezeit verlängert. Im Übrigen gilt § 313 BGB.
6.3 Der Mieter hat für die Stilliegezeit den vereinbarten Prozentsatz der dieser Zeit entsprechenden vereinbarten Monatsmiete bei Zugrundelegung einer arbeitstäglichen Schichtzeit von 8 Stunden zu zahlen; falls nicht anders vereinbart, gilt der handelsübliche Prozentsatz von 75 %; ist der Mieter Verbraucher steht ihm der Nachweis offen, dass dieser Prozentsatz nicht bzw. nicht in dieser Höhe entstanden ist.
6.4 Der Mieter hat sowohl von der Einstellung der Arbeiten als auch von ihrer Wiederaufnahme dem Vermieter unverzüglich in Textform Mitteilung zu machen und die Stilliegezeit auf Verlangen durch Unterlagen nachzuweisen.
- Unterhaltspflicht des Mieters
7.1 der Mieter ist verpflichtet,
a) den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen;
b) die tägliche Sicht- und Funktionsprüfung am Mietgegenstand ist nach den Vorschriften der Bedienungsanleitung und den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften vor Beginn des Einsatzes der Maschine durchzuführen; Mängel unverzüglich dem Vermieter zu melden und fehlende Betriebsflüssigkeiten (z.B. Batteriewasser, Motoröl) mit den entsprechenden Betriebsmitteln nachzufüllen bzw. erforderlichenfalls den Turmservice.de Service zu informieren;
c) notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen. Die Kosten trägt der Vermieter, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beobachtet haben.
7.2 Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und, nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter, selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter bzw. dessen Beauftragten die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.
- Haftungsbegrenzung des Vermieters
8.1 Weitergehende Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei
– einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters;
– einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters;
– der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens;
– Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen;
– falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet.
Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen. Das gilt insbesondere auch bei der Haftung des Vermieters für einen Vermögensschaden des Mieters, die ein bei Abschluss des Mietvertrags vorhandener oder angelegter Sachmangel des Mietobjektes verursacht, es sei denn, (a) ihn trifft ein Verschulden oder (b) er beseitigt den Mangel nicht unverzüglich und dem Mieter entsteht hierdurch ein Schaden.
8.2 Wenn durch das Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Wartung des Mietgegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von Ziffern 4.3 und 4.4 (sofern es sich bei dem Mieter um einen Unternehmer handelt) sowie Ziffer 1.5 (bei Unternehmern oder Verbrauchern als Mieter) entsprechend.
8.3 Die verschuldensunabhängige Garantiehaftung des Vermieters für anfängliche Mängel nach § 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB wird ausgeschlossen – es sei denn, es handelt sich um Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit.
- Haftung des Mieters bei Vermietung mit oder ohne Bedienpersonal
9.1. Bei der Vermietung ohne Bedienungspersonal (reine Maschinenmiete) haftet der Mieter nach Beendigung der Mietzeit für die ordnungsgemäße und unbeschädigte Rückgabe des Mietgegenstandes nach den gesetzlichen Bestimmungen. Während der Mietdauer darf von ihm nur Personal mit der Bedienung des Mietgegenstandes beauftragt werden, das die einschlägigen gesetzlichen Arbeitsschutzbestimmungen und die berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften erfüllt und insbesondere zur Bedienung des überlassenen Arbeitsmittels nach TRBS 1203-Teil befähigt ist (z.B. DGUV Grundsatz 308-008 Bediener von Hubarbeitsbühnen, DGUV-Grundsatz 308-003, Befähigung für Kranführer und/oder DGUV Grundsatz 308- 009 Fahrer/-innen von Teleskopmaschinen. Falls erforderlich müssen die Bedienungsleute darüber hinaus über eine gültige Fahrerlaubnis zur Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr verfügen. Am Einsatzort ist die BetrSichV, insbesondere die TRBS 2111-Teil 1 für mobile Arbeitsmittel und ggf. die Baustellenverordnung eigenverantwortlich einzuhalten.
9.2. Bei Vermietung des Mietgegenstandes mit Bedienpersonal treffen die vorstehend in Nr. 9.1. genannten Verpflichtungen hinsichtlich der Dienstverschaffung des mitüberlassenen Personals den Vermieter. Der Mieter darf das Bedienpersonal des Vermieters im Rahmen seiner Dispositions- und Weisungshoheit ausschließlich zur Bedienung des Mietgegenstandes und nicht zu anderen Arbeiten, einsetzen. Bei Schäden, die durch das Bedienpersonal verursacht werden, haftet der Vermieter nur dann, wenn er das Bedienpersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat. Im Übrigen trägt der Mieter die Haftung nach § 278 BGB nach den Grundsätzen des echten Leiharbeitsverhältnisses.
- Beendigung der Mietzeit und Rücklieferung des Mietgegenstandes
10.1 Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtige Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter rechtzeitig und vorher anzuzeigen (Freimeldung).
10.2 Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit; Ziff. 6.5 S. 2 gilt entsprechend.
10.3 Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebssicherem, vollgetanktem und gereinigtem Zustand zurückzuliefern oder zur Abholung bereit zu halten; Ziff. 8.1 lit. b) und c) gelten entsprechend.
10.4 Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeit (von 7:00 Uhr bis 18.00 Uhr) des Vermieters so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tag zu prüfen. Bei nicht vereinbarter Rückgabe der Arbeitsbühnen außerhalb der Geschäftszeit haftet der Mieter für Schäden, die in der Zeit zwischen Rückgabe und Beginn der Öffnungszeiten – auch ohne Verschulden des Mieters – entstehen.
- Verletzung der Unterhaltspflicht
11.1 Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seiner in Ziff. 8. vorgesehenen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so besteht eine Zahlungspflicht des Mieters in Höhe der Vorhaltekosten gem. Baugeräteliste 2007 als Entschädigung bis zur Beendigung der vertragswidrig unterlassenen Instandsetzungsarbeiten. Ist der Mieter Verbraucher gilt dies nur, wenn die Verletzung der in Ziff. 8. vor- gesehenen Unterhaltspflicht vom Mieter schuldhaft erfolgte. Der Nachweis eines fehlenden oder geringeren Schadens bleibt dem Mieter unbenommen.
11.2 Der Umfang der vom Mieter zu vertretenden Mängel und Beschädigungen ist dem Mieter mitzuteilen und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die Kosten der zur Behebung der Mängel und Beschädigungen erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind vom Vermieter dem Mieter in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten aufzugeben.
11.3 Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstandes gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn erkennbare Mängel bei rechtzeitiger Rücklieferung im Sinne von Ziff. 10.4 nicht unverzüglich und andernfalls sowie bei sonstigen Mängeln nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eintreffen am Bestimmungsort beanstandet worden sind.
- Weitere Pflichten des Mieters
12.1 Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen.
12.2 Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen, Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich in Textform und vorab mündlich Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon unverzüglich durch nachweisbare Mitteilung in Textform zu benachrichtigen.
12.3 Der Mieter ist verpflichtet, geeignete Maßnahmen gegen Diebstahl, Unterschlagung, Vandalismus oder Manipulation des Mietgegenstandes zu treffen. Im Falle des Verlusts oder der Beschädigung des Mietgegenstandes hat der Mieter den Vermieter und die zuständigen Polizeibehörden ohne schuldhaftes Zögern und unverzüglich zu informieren sowie binnen 24 Stunden eine Schadens- bzw. Verlustmeldung an den Vermieter zu erstatten. Eine Abschrift des Polizeiberichts ist im Nachgang an den Vermieter unaufgefordert zu übermitteln.
- Kündigung
13.1
a) Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragspartner nicht ordentlich kündbar.
b) Das gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit hat der Mieter das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von einem Tag zu kündigen.
c) Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit ohne Mindestmietdauer beträgt die Kündigungsfrist
– einen Tag, wenn der Mietpreis pro Tag
– zwei Tage, wenn der Mietpreis pro Woche
– eine Woche, wenn der Mietpreis pro Monat
vereinbart ist.
13.2 Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist zu beenden/außerordentlich fristlos zu kündigen
a) in den Fällen von Ziff. 6.5;
b) wenn nach Vertragsabschluss für den Vermieter erkennbar wird, dass der Anspruch auf Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird;
c) wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters an einen anderen Ort au- ßerhalb der Bundesrepublik Deutschland verbringt;
d) in Fällen von Verstößen gegen Ziff. 8.1 und gegen Ziff. 12.1.
13.3 Macht der Vermieter von dem ihm nach Ziff. 13.2 zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch, findet Ziff. 6.5 in Verbindung mit den Ziffern 10 und 11 entsprechende Anwendung.
13.4 Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Benutzung des Mietgegenstandes aus vom Vermieter zu vertretenden Gründen längerfristig nicht möglich ist.
- Anwendbares Recht und Gerichtsstand
14.1 Der vorliegende Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
14.2 Erfüllungsort für alle Leistungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Geschäftssitz des Vermieters oder der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat.
14.3 Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Vermieters oder – nach seiner Wahl – der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat. Der Vermieter kann aber auch das für den Mieter zuständige Gericht anrufen.